Berlin/Köln | Deepfakes von mir im Netz: So wehren Sie sich
Hilfe Schritt für Schritt
Berlin/Köln (dpa/tmn) - Künstliche Intelligenz (KI) macht`s möglich: Über Smartphone-Apps lässt sich im Handumdrehen beispielsweise jedes beliebige Gesicht in Bilder oder Videos montieren - und fertig ist der sogenannte Deepfake.
Selbst Stimmen lassen sich mit Hilfe von KI leicht fälschen. Völlig Unbeteiligte können so unwissentlich und unwillentlich in bestimmte Kontexte gebracht werden, nie getätigte Aussagen können ihnen untergeschoben werden. Eines der prominentesten und problematischsten Deepfake-Beispiele sind Pornos.
Ein Deepfake – was genau ist das?
Als Deepfakes bezeichnet man also mit der Hilfe von KI erzeugte oder stark veränderte Fotos, Videos oder Audiodateien, die täuschend echt wirken sollen.
«Meist werden Gesichter oder Stimmen realer Personen so in eine Szene eingebaut, dass der Eindruck entsteht: "Das hat diese Person wirklich gesagt oder getan"», sagt Marvin Pawelczyk vom Digital-Branchenverband Bitkom in Berlin.
Wann sind Deepfakes illegal?
Deepfakes sind nicht automatisch verboten. «Aber sie werden problematisch, sobald sie Rechte anderer verletzen», so Pawelczyk. In Deutschland gibt es etwa das Recht am eigenen Bild. Grundsätzlich darf niemand Fotos oder Videos einer Person veröffentlichen, ohne dass diese zugestimmt hat. «Wird ein Gesicht per KI in eine peinliche oder sexuelle Szene montiert oder für Werbung benutzt, ist das in der Regel unzulässig», sagt Pawelczyk.
Kommt eine Täuschungsabsicht hinzu, etwa auch bei gefälschten Sprachnachrichten, um Geld zu erschleichen, oder bei erfundenen, ehrverletzenden Zitaten von Politikerinnen und Politikern, kann das auch strafbar sein – etwa als Beleidigung, Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre oder Betrug.
Wie kann man gegen Deepfakes vorgehen?
Betroffenen geht es zumeist zunächst in erster Linie darum, das betreffende Video, Audio beziehungsweise Bild unzugänglich zu machen und eine Weiterverbreitung zu unterbinden. Die schnellste Möglichkeit ist ein Vorgehen gegen jene, über die das Material verbreitet wird, also meist Soziale Netzwerke.
«Diese sind rechtlich verpflichtet, solche rechtsverletzenden Inhalte schnell zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, um sich nicht haftbar zu machen», sagt der auf Medien- und IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Prof. Christian Solmecke. Dieses Verfahren nennt sich «Notice and take down», was so viel wie Meldung und Entfernung bedeutet.
Für die Meldung kann man etwa die von den Plattformen vorgesehenen Wege, etwa Online-Formulare oder Melde-Buttons nutzen. Solche Verfahren sind nach Artikel 16 Digital Services Act (DSA) verpflichtend.
Und wie geht es dann weiter?
Die nächsten 7 Schritte im Überblick:
1. «Für jede Meldung und jedes weitere Vorgehen ist es zudem wichtig, alle Beweise zu sichern», so Solmecke. Dazu zählten vor allem das Anfertigen von Screenshots oder das Speichern von Internetadressen (URLs) und Upload-Zeitpunkten. Bei Bedarf helfen Stellen für Opfer digitaler Gewalt bei der Beweissicherung und beim Kontakt zu Plattformen, zum Beispiel die gemeinnützige Organisation Hate Aid.
2. Hat man das Netzwerk kontaktiert und ist mit dessen Entscheidung nicht einverstanden, kann man die nach Artikel 20 DSA verpflichtende interne Beschwerdestelle des Netzwerks kontaktieren. Ist man auch mit deren Entscheidung nicht zufrieden, kann man nach Artikel 21 DSA eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle kontaktieren. Derzeit existiert laut Prof. Solmecke in Deutschland dazu nur die User Rights GmbH.
3. Auch gegen Suchmaschinenanbieter kann man Solmecke zufolge auf Basis von Artikel 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgehen und verlangen, dass Verlinkungen auf andere Webseiten-Inhalte entfernt werden. Und schließlich ist über das «Notice and take down»-Verfahren ein Vorgehen gegen alle Webseiten selbst möglich, auf denen unzulässiges Material zur eigenen Person zu finden ist.
4. «Reagieren diese Plattformen beziehungsweise Websites nicht, können sie auch auf dem gerichtlichen Weg zum Löschen gezwungen werden», erklärt Solmecke. Über eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren beziehungsweise über eine Klage können hier Beseitigungs- und Löschungsansprüche geltend gemacht werden - und zwar wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
5. Soziale Netzwerke sind nach Artikel 34 und 35 DSA zudem verpflichtet, Missbrauchsrisiken für Desinformation zu minimieren, Deepfakes zu erkennen, typische Verbreiteraccounts zu sperren und ihre Kennzeichnung technisch zu erleichtern. Besteht der Verdacht, dass Netzwerke diesen Pflichten nicht ausreichend nachkommen oder nicht ausreichend auf Meldungen reagieren, kann man dies der Bundesnetzagentur als nationaler DSA-Aufsichtsstelle melden.
6. Zwar haben soziale Netzwerke nach Artikel 18 DSA auch eine Meldepflicht bei Verdacht auf Straftaten. «Sicherheitshalber sollte man als Betroffener aber zusätzlich die Urheber beziehungsweise Verbreiter solcher Deepfakes bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen und falls nötig Strafantrag stellen», rät Solmecke. Außerdem kann man das Ganze den Datenschutzaufsichtsbehörden anzeigen, die dann ebenfalls ermitteln müssen. «Dem Verbreiter beziehungsweise Deepfake-Monteur drohen hohe Bußgelder bis zu einer Grenze von 20 Millionen Euro», erklärt Solmecke unter Verweis auf Artikel 83 Absatz 5 DSGVO.
7. Ebenfalls möglich ist der zivilrechtliche Weg einer einstweiligen Verfügung beziehungsweise Klage direkt gegen den Urheber oder gegen jeden weiteren Veröffentlichenden - zum einen auf Löschung etwa des Videos auf allen Kanälen, zum andern auf Unterlassung jeglicher zukünftigen Weiterverbreitung. «Auch kann man im Klageverfahren Schadensersatzansprüche gegen alle geltend machen, die hier schuldhaft gehandelt haben – also sowohl gegen den Urheber als auch gegen alle, die wissentlich einen Deepfake weiterverbreitet haben», so Solmecke.
© dpa-infocom, dpa:260305-930-775836/1
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