Köln | Streik: Muss ich trotzdem zur Arbeit?
Arbeitsrecht
Köln (dpa/tmn) - Die schlechten Nachrichten vorweg. Auch wenn der Nahverkehr bestreikt wird, müssen Beschäftigte am Arbeitsplatz erscheinen. Denn grundsätzlich gilt: Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Heißt: Der Arbeitnehmer muss sich darum kümmern, wie er zur Arbeit kommt, wie und unter welchen Umständen auch immer.
Aber hat das Grenzen? Kann ich einfach im Homeoffice bleiben? Und muss der Arbeitgeber hinnehmen, dass ich erst mal mein Kind zur Schule fahre? Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür gibt Antworten.
Wann ist der Arbeitsweg unzumutbar?
«Wenn der Arbeitsweg möglich ist, ist er auch zumutbar», so die Rechtsanwältin. Ohne Nahverkehr werde es in der Regel zwar entweder unbequem oder teuer, sagt Oberthür. «Aber beides ist kein Grund, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen.» Zumindest nicht, wenn der Streik, so wie in diesem Fall, angekündigt ist.
Ob mit dem Taxi, Fahrdienst oder Fahrgemeinschaft - wer kein Auto hat, muss sich eine Alternative organisieren. Tatsächlich muss der Arbeitnehmer auch pünktlich zur Arbeit erscheinen, sofern er keine Gleitzeit hat. Kommt er nicht pünktlich, weil der Arbeitsweg länger gedauert hat, kann er abgemahnt werden.
Die Arbeitspflicht fällt nur weg, wenn der Arbeitsweg wirklich nicht möglich ist. Also eine alternativlose Brücke ist gesperrt oder eine Straße, die nicht umfahren werden kann, ist nicht passierbar. Wer nicht arbeitet, bekommt aber möglicherweise auch kein Geld.
Muss der Arbeitgeber Homeoffice erlauben, wenn der Nahverkehr bestreikt wird?
Kommt darauf an. Gibt es zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Homeoffice-Vereinbarung, muss er es grundsätzlich erlauben, wenn nichts dagegen spricht. «Ist aber etwa am Streiktag ein wichtiger Termin mit einem Kunden im Büro, kann der Arbeitgeber aber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer ins Büro kommt», erklärt Oberthür.
Muss der Arbeitgeber hinnehmen, dass ich vor der Arbeit mein Kind in die Schule fahre?
«Der Arbeitgeber muss Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen», sagt Nathalie Oberthür. Allerdings nicht uneingeschränkt. Steht etwa das Fließband in der Fabrik still, weil ein Arbeitnehmer seine Schicht nicht wahrnimmt, kann der Arbeitgeber am regulären Arbeitsbeginn festhalten. Ist das Verschieben des Arbeitsbeginns dagegen möglich und zumutbar, wie etwa bei einer zeitlich flexiblen Büroarbeit eines Sachbearbeiters, muss er es dagegen hinnehmen, dass dieser später anfängt.
Wie wahrscheinlich ist es, dass es während eines Streiks zur Abmahnung oder zu einem Rechtsstreit wegen Verletzung der Arbeitspflicht kommt?
«In der Praxis kommt es hier selten zu Streitigkeiten», so Oberthür. Meistens einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Homeoffice, das Abbauen von Überstunden oder das Nehmen eines Urlaubstages, wenn der Weg dem Arbeitnehmer ohne Nahverkehr zu beschwerlich ist.
© dpa-infocom, dpa:260224-930-729828/1
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