Berlin/Frankfurt am Main | Eine Stunde fehlt: Darf mein Chef mir das Gehalt kürzen?
Zeitumstellung
Berlin/Frankfurt am Main (dpa/tmn) - «Im Frühjahr werden die Gartenmöbel rausgestellt», ist ein Merksatz für: Die Uhren werden vorgestellt - und zwar in der Nacht vom 28. auf den 29. März. Nach 1:59 Uhr steht die Uhr auf einmal auf 3 Uhr, eine Stunde «fehlt». Was bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dieser Nacht im Dienst sind - etwa im Krankenhaus, im Taxi oder in der IT?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber kann nicht einseitig verlangen, dass die verlorene Stunde hinten dran gehängt wird, heißt es auf dem Fachportal «Haufe.de».
Mit Blick auf die Bezahlung lautet die Antwort: Wer einen festen Bruttomonatslohn bekommt, hat in der Regel Glück und die Stunde weniger wirkt sich nicht auf den Verdienst aus.
Das kann anders aussehen, wenn nach Stunden bezahlt wird. Dann fehlt die Stunde auf dem Lohnzettel, wenn es dazu keine gesonderten Regelungen gibt.
Genauer Blick lohnt sich vor allem im Herbst
Komplizierter wird es demnach erst wieder mit Blick auf die Umstellung auf Winterzeit in der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober 2026. Da die Uhr dann eine Stunde zurückgestellt wird, stellt sich die Frage: Müssen Arbeitende dann eine Stunde länger bleiben?
Hier kommt es auf die Regelungen im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung an. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber durchaus ein Interesse daran haben, den Dienst lückenlos aufrechtzuerhalten. Sie können also darauf bestehen, dass ein Dienst, der etwa um 9 Uhr enden soll, auch bis dahin erfüllt wird und keine Lücken im Dienstplan entstehen. Das entspricht der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Je nach vertraglicher Situation kann es sein, dass gelegentliche Überstunden mit dem Bruttolohn abgegolten sind, die Überstunde als Haben auf ein Zeitkonto einzahlt oder finanziell abgegolten wird. Oder ob die Überstunde nur verlangt werden darf, wenn sie auch bezahlt wird - das ist in der Regel der Fall, wenn es dazu keine Vereinbarungen gibt.
© dpa-infocom, dpa:260327-930-875988/1
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