Köln/Düsseldorf | Krank nach Kündigung – Gericht schützt Lohnanspruch
Arbeitsrechts-Urteil
Köln/Düsseldorf (dpa/tmn) - Eine Krankschreibung bleibt auch nach einer Kündigung geschützt, wenn sie medizinisch begründbar ist. Das besagt laut Volker Görzel ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Az. 3 SLa 138/25). «Neu ist, dass am Ende die Aussage eines Arztes nötig ist», sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
Krankschreibung wegen Kopfschmerzen
Im konkreten Fall hatte ein Elektriker gekündigt. Zum Ende der verbleibenden Arbeitszeit nahm er noch sieben Urlaubstage. Dann ließ er sich aber zwei Wochen vor dem Resturlaub wegen Spannungskopfschmerzen für zwei Wochen krankschreiben - der Arbeitgeber fand das verdächtig und weigerte sich, ihm für diese Zeit den Lohn von rund 1.400 Euro weiterzuzahlen.
Der Elektriker klagte - und bekam, anders als vor dem Arbeitsgericht, vom Landesarbeitsgericht Recht. Denn die Ärztin, die dem Mann die AU ausgestellt hatte, bezeugte, ihn aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben zu haben. Dieser Zeitraum sei bei akuter Belastung normal, und der Patient habe früher schon stressbedingt solche Beschwerden gehabt.
Arbeitgeber darf Zweifel anmelden
Grundsätzlich gilt laut dem Anwalt: Arbeitgeber können durchaus zweifeln, wenn viele Umstände wie hier zusammenkommen. Im konkreten Fall trug auch die Vorgeschichte zum Misstrauen bei. Denn der Arbeitnehmer hatte zuerst die Kündigungsfrist für kürzer gehalten und dann angekündigt, vorher aufzuhören, heißt es von der LAG-Pressestelle. Das Gericht habe letztlich jedoch die langjährige Erfahrung der Ärztin gewürdigt.
Trotz der Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers sieht Volker Görzel eine Verschärfung der Lage in solchen Fällen. «Sie ist eher arbeitgeberfreundlicher geworden», sagt der Anwalt. «Gelbe Scheine werden nicht mehr durchgewunken, sondern ein Arzt muss seine medizinische Diagnose vor Gericht rechtfertigen.» Das ließe womöglich manchen Arzt überlegen, eine AU zu erteilen.
© dpa-infocom, dpa:260220-930-714614/1
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